Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.6. RS 2016/09
Ziff. II.1.6. RS 2016/09, Mehrfachversicherung
(1) Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist.
(2) In der Arbeitslosenversicherung hingegen schließt nach § 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III die Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus.
(3) Die versicherungspflichtige Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden in der Rentenversicherung für jede Pflegetätigkeit auf der Grundlage des § 166 Absatz 2 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung für jede Pflegeperson auf der Grundlage des § 345 Nummer 8 SGB III bemessen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt III.1.3 bis III.1.6).
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service