Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.4. RS 2016/09
Ziff. II.4. RS 2016/09, Rentenversicherungszuständigkeit
Die Rentenversicherungszugehörigkeit richtet sich nach §§ 126 ff. SGB VI. Danach wird die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Versicherung ist nicht möglich) entweder von dem örtlich zuständigen Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Versicherte, die vor dem 1. 1. 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben nach der Übergangsvorschrift des § 274c Absatz 1 SGB VI grundsätzlich dem am 31. 12. 2004 zuständigen Träger zugeordnet.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service