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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.4.2. RS 2016/09
Ziff. III.4.2. RS 2016/09, Private Versicherungsunternehmen als Beitragszahler
(1) Die Rentenversicherungsbeiträge sind von den privaten Versicherungsunternehmen entsprechend des jährlich neu festzulegenden prozentualen Verhältnisses jeweils zu zahlen an
- - den für den Sitz des Versicherungsunternehmens zuständigen Regionalträger,
- - die Deutsche Rentenversicherung Bund.
(2) Der Verteilungsschlüssel wird jährlich für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. spätestens bis zum 31. 10. eines jeden Jahres mit, wie die Aufteilung der Beiträge im folgenden Kalenderjahr erfolgen soll.
(3) Den Regionalträgern der Rentenversicherung zustehende Beiträge von privaten Versicherungsunternehmen mit Sitz in den alten Bundesländern für Pflegepersonen, die in den neuen Bundesländern pflegen, sind an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bzw. von privaten Versicherungsunternehmen mit Sitz in Berlin an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu zahlen (vgl. Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren für Pflegepersonen zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vom 25. 1. 1995 in der jeweils aktuellen Fassung).
(4) Die Zahlung der privaten Versicherungsunternehmen wird dem Rentenversicherungsträger in einem elektronischen Beitragsnachweis nachgewiesen. Die Beiträge aus den alten Bundesländern und aus den neuen Bundesländern sind jeweils gesondert nachzuweisen; Beitragsnachweise aus den alten Bundesländern sind mit "West", Beitragsnachweise aus den neuen Bundesländern mit "Ost" zu kennzeichnen. Die Beitragsnachweise/Ost von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den alten Bundesländern erhält für den Bereich der Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bzw. von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Berlin die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (vgl. Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren für Pflegepersonen zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vom 25. 1. 1995 in der jeweils aktuellen Fassung).
(5) Die von den privaten Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind mit folgenden Angaben zum Verwendungszweck an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen:
- - "IKPV",
- - Institutionskennzeichen (9 Stellen) (sofern nicht vorhanden: Betriebsnummer),
- - Verwendungszweck "Alv-Beiträge Pflegepersonen."
(6) Die Zahlung der Beiträge ist der Bundesagentur für Arbeit mit dem als Anlage 6 beigefügten Beitragsnachweis nachzuweisen.
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