Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.1.3. RS 2016/09
Ziff. IV.1.3. RS 2016/09, Form der Meldungen und zulässige Schlüsselzahlen
(1) Die Meldungen der Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen für Pflegepersonen an den Rentenversicherungsträger erfolgen ausschließlich im Wege der Datenübertragung. Für die Übertragung der Daten ist der in der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29. 6. 2016 [RS 2016/04] in der jeweils geltenden aktuellen Fassung beschriebene Datensatz DSME sowie der Datenbaustein DBME zu verwenden.
(2) Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erhalten bei der Verschlüsselung grundsätzlich den Personengruppenschlüssel "207". Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse bzw. eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, ist dagegen der Personengruppenschlüssel "208" zu verwenden; in diesen Fällen ist im Feld "ENTGELT" des Datenbausteins DBME der gesamte Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben, ungeachtet der Beitragstragungsregelung des § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c SGB VI.
(3) In den Fällen der Additionspflege ist für den Rentenversicherungsträger die Angabe der Anzahl der zu pflegenden Personen/Pflegetätigkeiten erforderlich. Liegt kein Fall der Additionspflege vor, ist das Kennzeichen "0" zu setzen.
(4) Jede Pflegekasse bzw. jedes private Versicherungsunternehmen verwendet für Meldungen, die im Rahmen des § 44 Absatz 3 SGB XI für Pflegepersonen zu erstatten sind, eine besondere Betriebsnummer. Diese besondere Betriebsnummer beginnt in den ersten 3 Stellen mit 996.
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