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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.2.1.1. RS 2016/09
Ziff. VI.2.1.1. RS 2016/09, Versicherungs- und Beitragspflicht
(1) Für Pflegepersonen, die am 31. 12. 2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht die Rentenversicherungspflicht nach § 141 Absatz 4 Satz 1 SGB VI für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI i. d. F. ab 1. 1. 2017 für den Fortbestand der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht. Hiervon werden alle laufenden Versicherungsverhältnisse von Pflegepersonen erfasst. Dabei ist unerheblich, ob im Dezember 2016 nur deshalb keine Rentenversicherungspflicht bestand, weil
- - die Pflegetätigkeit aufgrund einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen unterbrochen wurde (vgl. Abschnitt II.1.4),
- - die Pflegetätigkeit wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, unterbrochen wurde (vgl. Abschnitt II.1.4),
- - eine in Intervallen ausgeübte Pflegetätigkeit (z. B. aufgrund der internatsmäßigen oder beispielsweise nach § 43a SGB XI vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen) im Monat Dezember nicht ausgeübt wurde.
(2) Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung ein niedrigerer Pflegegrad des Pflegebedürftigen ermittelt als der Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte, bleibt nach § 140 Absatz 3 SGB XI der höhere Pflegegrad maßgebend. Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung richtet sich in diesen Fällen nach § 140 Absatz 2 SGB XI daher weiterhin nach dem Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte (vgl. Abschnitt VI.1). Dies gilt demnach auch dann, wenn aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen nur noch eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 1 festzustellen wäre.
(3) Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich in den Bestandsfällen ab 1. 1. 2017 nach § 141 Absatz 4 Satz 2 SGB XI nach dem ab dem 1. 1. 2017 geltendem Recht (vgl. Abschnitt III.1), soweit sich nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 und 3 SGB VI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung unter Anwendung der aktuellen Bezugsgröße bzw. Bezugsgröße (Ost) für 2017 keine höheren beitragspflichtigen Einnahmen ergeben. Für die Fortsetzung der Beitragszahlung ab 1. 1. 2017 sind in diesen Bestandsfällen daher Vergleichsberechnungen erforderlich.
Beispiel 1
Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31. 12. 2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.) 22 Stunden/Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 53,3333 % der Bezugsgröße. Der Pflegebedürftige wird zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Er bezieht weiterhin nur Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.
Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1. 1. 2017 weiterhin auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 53,3333 % der (aktuellen) Bezugsgröße, da sich nach Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von nur 43 % der Bezugsgröße ergeben würden.
Beispiel 2
Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31. 12. 2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.) 14 Stunden/Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 35,5555 % der Bezugsgröße. Der Pflegebedürftige wird zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Er bezieht weiterhin Pflegegeld und Sachleistungen (also eine Kombinationsleistung) aus der Pflegeversicherung.
Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1. 1. 2017 nach neuem Beitragsrecht auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 36,55 % der Bezugsgröße, da sich nach Anwendung der Bestandsschutzregelungen geringere beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von nur 35,5555 % der Bezugsgröße ergeben würden.
(4) Bei den in der folgenden Tabelle (fett) markierten Sachverhalten kann nach der Überleitung nach § 140 Absatz 2 SGB XI eine beitragsrechtliche Behandlung nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 SGB VI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung möglich sein.
Beitragspflichtige Einnahmen (bpE) in % der Bezugsgröße für Pflegebedürftige | ||||||||
nach § 166 Absatz 2 SGB VI i. d. F. vor 2017 | nach § 166 Absatz 2 SGB VI i. d. F. ab 2017 | |||||||
ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bei | mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bei | |||||||
Pflegestufe | Pflegeumfang (Std./Wo) | bpE | Pflegestufe | Pflegeumfang (Std./Wo) | bpE | Pflegegrad | Pflegeleistung 1 | bpE |
I | ab 14 | 26,6667 | 0 | unter 10,5 | — | 2 | SL KL PG | 18,9 22,95 27 |
II | ab 14 ab 21 | 35,5555 53,3333 | I | ab 14 | 26,6667 | 3 | SL KL PG | 30,1 36,55 43 |
III | ab 14 ab 21 ab 28 | 40 60 80 | II | ab 14 ab 21 | 35,5555 53,3333 | 4 | SL KL PG | 49 59,5 70 |
III 2 | ab 14 ab 21 ab 28 | 40 60 80 | III 3 | ab 14 ab 21 ab 28 | 40 60 80 | 5 | SL KL PG | 70 85 100 |
1 SL = ausschließlich Sachleistung, KL = Kombinationsleistung, PG = ausschließlich Pflegegeld
2 mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf
3 ohne und mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf
(5) In den Fällen der Additionspflege war nach § 166 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 SGB VI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung der Beitragsberechnung, unabhängig von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und bei gleichzeitiger Mehrfachpflege ungeachtet des Anteils der Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand, insgesamt eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 26,6667 % der jeweiligen Bezugsgröße für alle Pflegetätigkeiten zugrunde zu legen. Dagegen richtet sich die beitragspflichtige Einnahme nach dem ab 1. 1. 2017 geltenden Recht für jede einzelne Pflegetätigkeit nach dem Pflegegrad und der Art des Leistungsbezugs des jeweiligen Pflegebedürftigen (§ 166 Absatz 2 Satz 3 SGB VI); bei Mehrfachpflege zusätzlich nach dem Anteil am Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen (vgl. Abschnitt III.1.4). Dies kann nach § 141 Absatz 4 Satz 2 SGB XI in den Fällen der Überleitung von Bestandsfällen der Additionspflege insbesondere in den Pflegegrad 2 zu einer beitragsrechtlichen Behandlung nach Maßgabe des § 166 Absatz 3 SGB VI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung führen, wenn der nach neuem Recht zugrunde zu legende Prozentwert der Bezugsgröße für die jeweilige Pflegetätigkeit den bisherigen anteiligen Wert von 26,6667 % der Bezugsgröße unterschreitet. D. h., die für die jeweilige Pflegetätigkeit zuständige Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen können die Anwendung der Übergangsregelung unabhängig voneinander prüfen.
Beispiel 3
Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31. 12. 2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.), der ausschließlich Pflegegeld bezieht, mit 2 weiteren Pflegepersonen jeweils 6 Stunden/Woche und einen weiteren Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.), der ausschließlich Pflegegeld bezieht, mit einer weiteren Pflegeperson jeweils 9 Stunden/Woche. Insgesamt beträgt der Pflegeumfang der Pflegeperson daher 15 Stunden/Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 26,6667 % der Bezugsgröße; 6/15 davon (10,6667 %) für die erste und 9/15 davon (16 %) für die 2. Pflegetätigkeit. Der Leistungsbezug der Pflegebedürftigen ändert sich ab 1. 1. 2017 nicht.
Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1. 1. 2017 in beiden Pflegetätigkeiten weiterhin nach bisherigem Beitragsrecht. Beitragspflichtige Einnahmen sind somit 10,6667 % (6/15 von 26,6667 %) der (aktuellen) Bezugsgröße für die erste und 16 % (9/15 von 26,6667 %) der (aktuellen) Bezugsgröße für die 2. Pflegetätigkeit, da sich nach neuem Beitragsrecht nur beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 9 % (6/18 von 27 %) der Bezugsgröße für die erste und 13,5 % (9/18 von 27 %) der Bezugsgröße für die 2. Pflegetätigkeit ergeben würden.
Beispiel 4
Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31. 12. 2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.), der ausschließlich Pflegegeld bezieht, mit 2 weiteren Pflegepersonen jeweils 8 Stunden/Woche und einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.), der ausschließlich Pflegegeld bezieht, mit einer weiteren Pflegeperson jeweils 9 Stunden/Woche. Insgesamt beträgt der Pflegeumfang der Pflegeperson daher 17 Stunden/Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 26,6667 % der Bezugsgröße; 8/17 davon (12,5490 %) für die erste und 9/17 davon (14,1177 %) für die 2. Pflegetätigkeit. Der Leistungsbezug der Pflegebedürftigen ändert sich ab 1. 1. 2017 nicht.
Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1. 1. 2017 für die erste Pflegetätigkeit nach neuem und für die 2. Pflegetätigkeit nach bisherigem Beitragsrecht. Für die erste Pflegetätigkeit ergeben sich hiernach beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 14,3333 % (8/24 von 43 %) der Bezugsgröße anstelle von 12,5490 % der Bezugsgröße nach bisherigem Beitragsrecht. Für die 2. Pflegetätigkeit ergeben sich beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 14,1177 % (9/17 von 26,6667 %) der Bezugsgröße anstelle in Höhe von 13,5 % (9/18 von 27 %) der Bezugsgröße nach neuem Beitragsrecht.
(6) In Bezug auf die Art der bezogenen Leistung ist für die Prüfung der Anwendung der Übergangsregelung im Januar 2017 zunächst auf die von dem Pflegebedürftigen beantragte Leistung abzustellen. Ist dies nicht möglich, ist die im Dezember 2016 bezogene Leistung zugrunde zu legen. Die auf dieser Basis zunächst vorgenommene Beitragszahlung ist zu korrigieren, wenn später festgestellt wird, dass tatsächlich eine andere Leistung bezogen worden ist. Dadurch können sich auch Auswirkungen auf den Bestandsschutz nach der Übergangsregelung ergeben.
Beispiel 5
Eine rentenversicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31. 12. 2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.), der im Dezember 2016 ausschließlich Pflegegeld bezieht, 14 Stunden/Woche. Der Pflegebedürftige wird zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Er bezieht (zunächst) weiterhin nur Pflegegeld.
Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1. 1. 2017 nach neuem Beitragsrecht auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 27 % der Bezugsgröße, da sich nach Anwendung der Übergangsregelung geringere beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von nur 26,6667 % der Bezugsgröße ergeben würden.
Im April 2017 wird festgestellt, dass seit Januar 2017 Pflegegeld und Sachleistungen, also Kombinationsleistungen, bezogen worden sind.
Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt rückwirkend ab 1. 1. 2017 nach der Übergangsregelung auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 26,6667 % der Bezugsgröße, da sich nach Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von nur 22,95 % der Bezugsgröße ergeben würden.
(7) Soweit die beitragsrechtliche Behandlung nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 oder 3 SGB VI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung erfolgt, ist in den folgenden Kalenderjahren die jeweils aktuelle Bezugsgröße bzw. Bezugsgröße (Ost) zugrunde zu legen.
(8) Die beitragsrechtliche Behandlung nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 oder 3 SGB VI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung entfällt mit der endgültigen Beendigung der Anwendung der Bestandsschutzregelung nach § 141 Absatz 5 SGB XI (vgl. Abschnitt VI.2.1.2).
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