Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 48 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09
§ 48 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines
Durch die gesetzliche Neuregelung wurde die Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes dahingehend verändert, dass nunmehr der Bezug von Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld zu berücksichtigen sind.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service