Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 SGB V Ziff. 6. RS 2019/09
§ 55 SGB V Ziff. 6. RS 2019/09, Weitergehende Informationen
Derzeit ist geplant, weitere leistungsrechtliche Hinweise zum Umgang mit den Härtefallregelungen im Rahmen der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht rechtzeitig vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung zu beraten und ein einheitliches Verfahren abzustimmen. Weitere offen gebliebene Umsetzungsfragen werden bei Bedarf in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene beraten.
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