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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4. RS 2022/08
Ziff. 2.4. RS 2022/08, Auswirkungen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44b SGB V auf die Bestimmung des maßgeblichen Beitragssatzes in der Krankenversicherung
(1) Beiträge zur Krankenversicherung werden grundsätzlich nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben (§ 241 SGB V). Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt nach § 243 SGB V der ermäßigte Beitragssatz, es sei denn, in den §§ 243 Satz 2 sowie 244 bis 248 SGB V wird etwas Abweichendes bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des maßgeblichen Beitragssatzes ist allein auf den Anspruch auf Krankengeld im Sinne des § 44 SGB V abzustellen. Daher ist es irrelevant, ob die betroffenen Mitglieder aufgrund eines Verdienstausfalls in ihrer Eigenschaft als Begleitperson einen potenziellen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben können. Im Ergebnis gilt für Mitglieder, die einerseits keinen Krankengeldanspruch im Sinne des § 44 SGB V bei eigener Arbeitsunfähigkeit haben, andererseits aber Krankengeld nach § 44b SGB V erhalten können, der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V. Eine praktische Bedeutung hat dies insbesondere für freiwillig bzw. in der Auffang-Versicherungspflicht versicherte hauptberuflich selbständig Erwerbstätige ohne sog. Optionskrankengeld (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V), nebenberuflich selbständig Erwerbstätige und geringfügig Beschäftigte sowie für Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) mit geringfügiger Beschäftigung.
(3) Bei Mitgliedern, die mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V versichert sind, ist der allgemeine Beitragssatz zutreffend; ein (zusätzlicher) potenzieller Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V ist hierbei ohne Belang.
(4) Die Regelungen zu den einnahmespezifischen Beitragssätzen (wie z. B. bei Renten oder Versorgungsbezügen) bzw. zu den besonderen personenkreisbezogenen Beitragssätzen (beispielhaft bei versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten) werden von der Einführung des neuen Krankengeldes nach § 44b SGB V nicht tangiert.
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