Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4. VVBeiträge
Ziff. 6.4. VVBeiträge, Bindungswirkung der Berechnungen der Krankenkassen
(1) Sofern die Krankenkasse die Berechnung der Beiträge vornimmt, wird diese Berechnung einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Zahlungspflicht von dem Unfallversicherungsträger im Verhältnis zur Krankenkasse als bindend anerkannt.
(2) Dies gilt nicht, wenn Beiträge infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Krankenkasse zu Unrecht entrichtet worden sind.
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