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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. RS 2015/03
Ziff. 3. RS 2015/03, Leistungspflicht bei Wechsel der Krankenkasse oder Tod des Empfängers
Nach § 27 Absatz 1a Satz 4 SGB V ist für die Leistungen der Krankenbehandlung des Spenders die Krankenkasse des Empfängers von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Empfänger) zuständig. Wechselt der Empfänger seine Krankenkasse, ist für die Leistungen des Spenders die Krankenkasse leistungspflichtig, bei welcher zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung die Versicherung des Empfängers besteht. Wechselt der Empfänger in eine private Versicherung oder verzieht dieser ins Ausland, so ist für die weiteren Leistungen des Spenders auch das dann gewählte Versicherungsunternehmen zuständig (siehe Anlage 1). Besteht kein Leistungsanspruch, z. B. wegen eines Auslandsaufenthaltes bzw. weil die Versicherung diese Leistung nicht vorsieht oder verstirbt der Empfänger, so sind die Leistungen für den Spender durch die Krankenkasse zu erbringen, bei welcher zuletzt eine Versicherung des Empfängers bestand.
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