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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.8. RS 2015/03
Ziff. 4.8. RS 2015/03, Gesundheitsschaden bei der Spende
(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende an seiner Arbeitsleistung gehindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3a Absatz 1 EntgFG durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.
(2) Sofern ein Gesundheitsschaden im Verlauf der Spende auftritt, welcher über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht (im Folgenden Gesundheitsschaden), liegt nach § 12a SGB VII ein Versicherungsfall im Sinne der Unfallversicherung vor. Mit dem Tag des Leistungsträgerwechsels entfällt daher der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3a EntgFG und damit der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse nach § 3a Absatz 2 Satz 1 EntgFG. Stattdessen setzt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG ein.
(3) In Abweichung zu den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 sind in diesen Fallgestaltungen die Entgeltfortzahlungansprüche nach § 3 EntgFG vorrangig gegenüber den Ansprüchen nach § 3a EntgFG.
(4) Zur konkreten Bestimmung des Termins des Leistungsträgerwechsels siehe Abschnitt 8.12.
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