Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.1. RS 2015/07
Ziff. II.3.1. RS 2015/07, Allgemeines
(1) Als Leistungsträger im Sinne dieses Rundschreibens gelten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 SGB II
- 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
- 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a SGB II (Kommunale Eingliederungsleistungen), § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II (Einmalige Leistungen), § 27 Absatz 3 SGB II (Leistungen für den ungedeckten Bedarf der Kosten für Unterkunft bei Ausbildung) sowie für die Leistungen nach § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe), soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Neben der Bundesagentur für Arbeit nehmen nach § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger ("Optionskommunen") die Aufgaben nach dem SGB II wahr.
(3) Soweit Dritte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II mit der Leistungserbringung beauftragt werden, erstreckt sich dieses Auftragsverhältnis nicht auf das Arbeitslosengeld II.
(4) Sowohl für die gemeinsamen Einrichtungen als auch für die zugelassenen kommunalen Träger legt § 6d SGB II einheitlich die Bezeichnung Jobcenter fest.
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