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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.5.7. RS 2015/07
Ziff. IV.5.7. RS 2015/07, Erstattung von Beiträgen beim Tod des Leistungsberechtigten
Stirbt der Bezieher von Arbeitslosengeld II, endet am Todestag die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft (vgl. I.1.10.3). Für den Monat, in den der Todestag fällt, ist der pauschale Monatsbeitrag zu zahlen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die über diesen Monat hinaus zu Unrecht gezahlt wurden, sind im Rahmen des § 26 Absatz 2 SGB IV und unter Berücksichtigung der Verjährung nach § 27 Absatz 2 SGB IV erstattungsfähig und können mit den für den Abrechnungsmonat an das Bundesversicherungsamt bzw. die landwirtschaftliche Krankenkasse laufend zu entrichtenden Beiträgen aufgerechnet werden.
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