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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.2.3. RS 2015/07
Ziff. VI.2.3. RS 2015/07, Abmeldungen
(1) Abmeldungen sind bei folgenden Tatbeständen erforderlich:
- a) Beendigung des Leistungsbezugs bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V. (Dies gilt auch bei einem Eintritt von Sanktionen und einem damit verbundenen vollständigen Ende des Leistungsbezugs.),
- b) Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit während des Leistungsbezugs (Eine Abmeldung wird nicht erstellt, wenn der Mitgliederbestand einer Krankenkasse vollständig von einer anderen Krankenkasse übernommen wird.),
- c) sonstige Gründe,
- d) Tod des Leistungsbeziehers.
(2) Bei wechselnder Zuständigkeit des Leistungsträgers (z. B. bei temporären Bedarfsgemeinschaften, vgl. I.1.1.3) ist bei jedem erneuten Ende des Leistungsbezugs von dem jeweils zuständigen Leistungsträger eine Abmeldung zu erstellen.
(3) Beim Tod des Leistungsbeziehers erfolgt die Abmeldung — ungeachtet des Leistungsbezugs für den Todesmonat — zum Todestag.
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