Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.6. RS 2015/07
Ziff. VI.6. RS 2015/07, Meldeverfahren bei der Teilnahme an einer Eignungsübung
(1) Das EÜG regelt u. a. die Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Meldepflichten.
(2) Nach § 8 EÜG berührt die Teilnahme an einer Eignungsübung eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung — jedoch nicht für familienversicherte Angehörige. Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt nach § 8a EÜG eine bestehende Pflegeversicherung ebenfalls nicht.
(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung 1/10 des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war (§ 8 Absatz 3 und § 8a Absatz 2 EÜG).
(4) Bei Arbeitslosen hat nach § 8 Absatz 2 EÜG die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Von dieser Meldepflicht sind Bezieher von Arbeitslosengeld sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II gleichermaßen erfasst. Damit sind im Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld II alle Leistungsträger nach dem SGB II zur Abgabe entsprechender Meldungen gegenüber der Krankenkasse verpflichtet. Entsprechende Meldungen unter Angabe des Beginns und des voraussichtlichen Endes der Eignungsübung werden von den Leistungsträgern außerhalb des DÜBAK-Meldeverfahrens erstattet.
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