Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2022/09
Ziff. 4.1. RS 2022/09, Zuständige Einzugsstelle, Meldeanlass, Meldefristen
Der Haushaltsscheck ist nach § 28a Absatz 7 Satz 1 SGB IV unverzüglich bei der zuständigen Einzugsstelle, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale (§ 28i Satz 5 SGB IV), einzureichen. Dies gilt für jeden Meldeanlass, d. h., bei Beginn der Beschäftigung und ggf. auch bei Beendigung der Beschäftigung. Auch der Halbjahres- oder Änderungsscheck ist unverzüglich einzureichen.
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