Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. JGU-RL
Ziff. 4. JGU-RL, Leistungserbringer
1 Untersuchungen nach dieser Richtlinie sollen diejenigen Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnis und Erfahrungen erbringen können, nach dem Berufsrecht dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. 2 Hierzu zählen Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärzte für Innere Medizin, die sich nach § 73 Absatz 1a SGB V für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung entschieden haben.
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