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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SGBV§22a-RL
§ 7 SGBV§22a-RL, Entfernung harter Zahnbeläge
1 Versicherte gemäß § 1 Satz 1 haben Anspruch auf eine Leistung zur Entfernung harter Zahnbeläge. 2 Die Entfernung harter Zahnbeläge erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.
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