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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. PflPErstGs
Ziff. 2. PflPErstGs, Erstattungsvoraussetzungen
(1) Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen sind zu Unrecht gezahlt, wenn Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI bzw. § 26 Absatz 2b SGB III nicht (mehr) vorliegt oder soweit der Beitragszahlung zu hohe beitragspflichtige Einnahmen nach § 166 Absatz 2 SGB VI 1 bzw. § 345 Nummer 8 SGB III zugrunde gelegt worden sind. Das kann der Fall sein, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Aufnahme der Beitragszahlung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt oder bereits bei Aufnahme der Beitragszahlung das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Für die Beurteilung, ob hiernach Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, gelten die entsprechenden Festlegungen im Gemeinsamen Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. 2 Über entsprechende Feststellungen unter Berücksichtigung der §§ 45 bzw. 48 SGB X hat die Pflegekasse die Pflegeperson vor der Erstattung bzw. Aufrechnung zu informieren (vgl. Ziffer 5 und 6 der "Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen").
(2) Nach § 26 Absatz 2 SGB IV sind zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Rentenversicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Im Zusammenhang mit der Erstattung prüft daher der Rentenversicherungsträger, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen stehen. Eine Erstattung ist nicht zulässig, wenn aus den zu Unrecht gezahlten Beiträgen eine Leistung zur Teilhabe oder eine Rentenleistung erbracht worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der einzelne Beitrag auf die Höhe der Rente tatsächlich ausgewirkt hat oder ob die Leistung zur Teilhabe auch ohne diese Beiträge unverändert erbracht worden wäre. § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV findet auf für Pflegepersonen gezahlte Rentenversicherungsbeiträge keine Anwendung, sodass eine Erstattung dieser Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen ist.
(3) Zu Unrecht gezahlte Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind ebenfalls nach § 26 Absatz 2 SGB IV zu erstatten. Allerdings mindert sich nach § 351 Absatz 1 SGB III der Erstattungsanspruch um den Betrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Sind Leistungen aus anderen Gründen zu Unrecht gezahlt worden, so können diese nach § 333 Absatz 2 SGB III aufgerechnet werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld II steht der Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht entgegen.
(4) Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Absatz 3 SGB IV dem zu, der die Beiträge nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI bzw. § 347 Nummer 10 SGB III getragen hat. Er steht somit der Pflegekasse allein oder der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse anteilig zu.
1 Für Zeiten vor 2017 oder Bestandsfälle nach § 141 Absatz 4 und 4a SGB XI nach § 166 Absatz 2 und 3 SGB VI früherer Fassung.
2 Für Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten vor 2017 vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der jeweiligen Fassung [RS 2016/09].
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