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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.3. MDK-RL
Ziff. 2.3.3. MDK-RL, Arzneimittelversorgung
- - Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V)
- - Beratung bei den ergänzend zu schließenden Arzneilieferungsverträgen (§ 129 Absatz 5 SGB V), insbesondere bei
- o der Qualität der Arzneimittel,
- o der Arzneimittelauswahl durch die Apotheker bei Substitutionsfreigabe,
- - Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei Rahmenverträgen mit pharmazeutischen Unternehmen über die Arzneimittelversorgung (§ 131 SGB V),
- - Beratung bei der Vereinbarung von Richtgrößen gemäß § 84 SGB V, insbesondere bei
- o der Festlegung und Fortschreibung arztgruppenspezifischer Richtgrößen für das Volumen verordneter Arzneimittel,
- o der Beurteilung der therapeutischen Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der arztgruppenspezifischen Verordnungsprofile.
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