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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1. MDK-RL
Ziff. 3.1.1.1. MDK-RL, Arzneimittel (§ 31 SGB V, §§ 195 Absatz 2 und 200f RVO, §§ 22 Absatz 2 und 31b KVLG)
(1) Die Begutachtung der Notwendigkeit verordneter Arzneimittel kommt für sich allein selten in Betracht. Die Krankenkasse kann jedoch die Verordnung von Arzneimitteln zum Anlass nehmen, sich unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Behandlungserfolges über die Zweckmäßigkeit der Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen beraten zu lassen. Dabei kann der MDK Anregungen für weitere Behandlungsmaßnahmen (z. B. Alternativen bei Arzneimittelversorgung, gebietsärztliche Behandlung, besondere Therapieformen wie physikalische Therapie, Krankengymnastik) geben.
(2) Der MDK hat die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln zu berücksichtigen.
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