Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 KiReha-RL
§ 16 KiReha-RL, Inkrafttreten
1 Die Richtlinie ergeht im Benehmen mit dem BMAS. 2 Sie gilt ab dem 1. 7. 2018 für nach dem 30. 6. 2018 gestellte Anträge. 3 In regelmäßigen Zeitabständen wird geprüft, ob die Richtlinie aufgrund des medizinischen Fortschritts oder der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen angepasst werden muss.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service