Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.1. MDK-RL
Ziff. 5.1.1. MDK-RL, Beauftragung externer Gutachter
(1) Der MDK hat sich davon zu überzeugen, dass beauftragte externe Gutachter die für die Erstellung gutachtlicher Stellungnahmen erforderliche sozialmedizinische Kompetenz besitzen. Der MDK hat dafür Sorge zu tragen, dass der beauftragte externe Gutachter die entsprechenden Richtlinien und Empfehlungen für die Einheitlichkeit und Qualität der Begutachtung kennt und in seinen gutachtlichen Stellungnahmen beachtet. Der externe Gutachter kann keine weiteren Gutachtenauftrage vergeben.
(2) Die Vergabe an externe Gutachter kommt vorrangig in den Fällen in Betracht, in denen eine spezielle sozialmedizinische Fachkunde nicht erforderlich ist oder für die das erforderliche medizinische Fachwissen im MDK nicht verfügbar ist.
(3) Die Empfehlungen zur Beauftragung externe Gutachter gemäß § 282 Satz 4 SGB V sind zu beachten.
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