Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. MDK-RL
Ziff. 6.3. MDK-RL, Mitteilung des MDK an den Versicherten
Der Versicherte hat gegenüber dem MDK ein Recht auf Akteneinsicht; für das Akteneinsichtsrecht gilt § 25 SGB X entsprechend. Der MDK hat dem Versicherten das Ergebnis einer Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
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