Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV. ErstVfVb
Ziff. IV. ErstVfVb, [Mitteilung der Anspruchshöhe]
(1) Die Krankenkasse soll dem Träger der Rentenversicherung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Rentenbewilligung (Abschnitt II Absatz 1) die Höhe ihres Anspruches nach § 103 SGB X in Verb. mit § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V oder § 50 Absatz 2 Nummer 2 SGB V schriftlich mitteilen. Eine Mitteilung der Krankenkasse ist entbehrlich, wenn bei einer Neufeststellung der Rente die Rentennachzahlung nicht mehr als 50 DM bzw. ab 1. 1. 2002 nicht mehr als 50 EUR beträgt (§ 110 Satz 2 SGB X i. d. F ab 1. 1. 2002)
Erläuterungen:
(1) Das Wort "unverzüglich" in Absatz 1 Satz 1 hat nicht die Bedeutung einer Ausschlussfrist. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse bleibt auch dann gewährleistet, wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Mitteilung an den Rentenversicherungsträger nicht unverzüglich erfolgen konnte.
(2) In Bagatellfällen im Sinne des § 110 Satz 2 SGB X aufgrund erstmaliger Feststellung der Rente meldet die Krankenkasse Fehlanzeige. Der Rentenversicherungsträger zahlt daraufhin die gesamte Rentennachzahlung einschließlich des geringfügigen Erstattungsbetrages an den Versicherten aus.
(3) In Fällen, in denen sich aufgrund der Neufeststellung einer Rente eine Rentennachzahlung von nicht mehr als 50 DM (ab 1. 1. 2002 nicht mehr als 50 EUR) ergibt, sehen die Krankenkassen aus Verwaltungsvereinfachungs- und Kostengründen davon ab, einen Erstattungsanspruch zu ermitteln. Eine ausdrückliche Fehlanzeige ist entbehrlich. Der Rentenversicherungsträger zahlt die gesamte geringfügige Rentennachzahlung bei Rentenbescheiderteilung sogleich an den Versicherten aus.
(2) Zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse darf auf Rentenbeträge nur für die Zeit zurückgegriffen werden, für welche Krankengeld und Rente zusammentreffen. Besteht der Erstattungsanspruch nur für einen Teil eines Kalendermonats, wird bei Gegenüberstellung von Rente und Krankengeld der auf den Teilmonat entfallende Rentenbetrag derart errechnet, dass der monatliche Rentenzahlbetrag mit der Anzahl der Erstattungsanspruchstage des Teilmonats vervielfältigt und durch die Zahl der Kalendertage des jeweiligen Monats geteilt wird. Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn die 3. Stelle 5 oder mehr ergibt. Der Endbetrag ist pfenniggenau (ab 1. 1. 2002 centgenau) abzurechnen.
Erläuterungen:
Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass ein Erstattungsanspruch zeitliche Kongruenz der Leistungen aus der Rentenversicherung ("Monatsprinzip") und aus der Krankenversicherung zur Voraussetzung hat.
(3) Für Zeiten, für die Krankengeld ruhte oder versagt wurde, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch der Krankenkasse.
Erläuterungen:
Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse kann nur in Betracht kommen für Zeiten, für welche tatsächlich Krankengeld an den Versicherten gezahlt worden ist.
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