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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.11. RS 1988/02
Ziff. A.II.11. RS 1988/02, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
(1) Die . . . Regelungen über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht werden in § 8 SGB V zusammengefasst. Neu aufgenommen wird in dieser Vorschrift ein Befreiungsrecht für Ärzte, die aufgrund der Beschäftigung als Arzt im Praktikum krankenversicherungspflichtig werden. . .
(2) . . .
(3) Die Frist für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wird in § 8 Absatz 2 SGB V einheitlich für alle Befreiungstatbestände auf 3 Monate nach Beginn der Krankenversicherungspflicht festgelegt. Allerdings wirkt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte bereits Leistungen in Anspruch genommen, dann wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 SGB V kann nicht widerrufen werden. [Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.]
(4) Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat keinerlei Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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