Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.9. RS 1988/02
Ziff. B.II.9. RS 1988/02, Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
Nach § 190 Absatz 1 Nummer 10 SGB V endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit, d. h. mit dem Ablauf dieses Tages. Entsprechendes gilt für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt.
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