Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3. RS 1990/01
Ziff. 2.3. RS 1990/01, Ärztliche Bescheinigungen und Verordnungen
Für die im Rahmen der Behandlung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auszustellenden ärztlichen Bescheinigungen und Verordnungen werden unabhängig davon, ob besondere oder allgemeine Heilbehandlung eingeleitet wird, vom Arzt weiterhin die auch in der [vertragsärztlichen] Versorgung geltenden Vordrucke benutzt. Der Arzt hat auf den Vordrucken den zuständigen Unfallversicherungsträger namentlich zu benennen und ggf. zu kennzeichnen, dass der Verletzte keine Zuzahlungen zu leisten hat.
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