Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 PK-FhV
§ 10 PK-FhV, Aus- und Rückzahlung; Finanzhilfevertrag
(1) Obligatorische Inhalte des Finanzhilfevertrages sind
- a) die Verpflichtung des Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Auszahlung der Liquiditätshilfe einschließlich der Bestimmung des Umfangs (Gesamtbetrages) der Liquiditätshilfe und des Datums der Auszahlung der Hilfen (Fälligkeit; Wertstellung);
- b) die Verpflichtung zur Rückzahlung der Hilfen durch die Pflegekasse einschließlich des (Fälligkeits-) Datums, zu dem die Hilfen spätestens zurück zu zahlen sind;
- c) die Verpflichtung der Pflegekasse, dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zur vollständigen Rückzahlung der Hilfen Einblick in ihre Finanzdaten entsprechend § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewähren. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zu Prüfzwecken zusätzlich die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie weitere Auskünfte und Nachweise von der Pflegekasse verlangen;
- d) die Verpflichtung der Pflegekasse, die Kosten für die Durchführung des Finanzhilfevertrages zu tragen.
(2) Darüber hinaus kann der Vertrag Bestimmungen enthalten (fakultative Regelungen):
- a) die Aus- bzw. Rückzahlung in Raten;
- b) die Voraussetzungen einer vorfristigen Rückzahlung der Hilfen;
- c) weitere Regelungen.
(3) 1 Zahlt die Pflegekasse die Hilfen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurück, gerät sie ohne weitere Mahnung in Verzug. 2 Im Falle des Verzuges rechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung seine Forderung zur Rückzahlung der Hilfen gegen eine Forderung der Pflegekasse nach § 67 Absatz 2 SGB XI auf. 3 Hierbei wird der Zahlbetrag, der sich in dem auf die nicht eingehaltene Rückzahlungsfrist folgenden monatlichen Ausgleichsverfahren (§ 67 SGB XI) aufgrund der Ermittlung des positiven Unterschiedsbetrages für die Pflegekasse ergibt, durch das Bundesamt für Soziale Sicherung um die ausstehende Rückgewährschuld der Pflegekasse vermindert.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert die für die Pflegekasse zuständige Aufsichtsbehörde über den Abschluss und den Inhalt des Finanzhilfevertrages.
(5) 1 Die Pflegekasse ist zur Rückgewähr der Hilfen nach Ablauf der im Finanzhilfevertrag geregelten Frist auch dann verpflichtet, wenn die Hilfebedürftigkeit aus Sicht der Pflegekasse fortbesteht. 2 Die Pflegekasse bleibt unbenommen, einen Antrag auf fortgesetzte Hilfeleistung mittels vertragsändernder Neufestsetzung der Fälligkeit für die Rückzahlung zu stellen; Absatz 1 bis 4 sowie §§ 5 bis 9 gelten entsprechend.
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