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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.1.2. RS 2023/02
Ziff. 4.2.1.2. RS 2023/02, Erhöhung der Einkommensgrenze bei Kindern
(1) Die allgemeine Einkommensgrenze erhöht sich gemäß § 19 Absatz 2 in Verb. mit § 24 SchKG für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind
- - unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder
- - von ihr überwiegend unterhalten wird.
(2) Im BGB werden nach der Abstammung unter dem Begriff "Kind" folgende Personen erfasst:
- - die Kinder der Mutter (§ 1591 BGB)
- - sind die Kinder, die von ihr geboren werden,
- - die Kinder des Vaters (§§ 1592 ff. BGB) sind Kinder
- - als Kinder angenommene minderjährige und volljährige Kinder (§§ 1741 ff. BGB).
(3) Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, muss geprüft werden, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.
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