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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.2.3. RS 1996/02
Ziff. 4.2.2.3. RS 1996/02, Beginn und Ende des Verletztengeldes
(1) Anders als beim Krankengeld ist für den Beginn der Zahlung von Verletztengeld nicht mehr der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat. Bei einer Heilbehandlungsmaßnahme (z. B. stationäre Krankenhausbehandlung), die eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht zulässt, wird Verletztengeld weiterhin ab dem Tag des Beginns der Maßnahme gezahtt.
(2) Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben] nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld insbesondere
- - mit Beginn einer in § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Leistung (Rente wegen [voller Erwerbsminderung,] Erwerbsunfähigkeit, Vollrente wegen Alters oder vergleichbare Leistungen), wenn diese nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall steht,
- - bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit spätestens mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Befindet sich der Verletzte zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung, ist das Verletztengeld allerdings bis zum Ende dieser Behandlung weiterzuzahlen.
(3) . . .
(4) Wird eine Vollrente wegen Alters während des Verletztengeldbezuges zuerkannt, wird die Zahlung des Verletztengeldes mit dem Tag des Eingangs der Rentenmitteilung eingestellt. Für das ab Rentenbeginn gezahlte Verletztengeld hat der Unfallversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger.
(5) Für Verletzte, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits eine Vollrente wegen Alters, eine Rente wegen [voller Erwerbsminderung,] Erwerbsunfähigkeit oder eine vergleichbare Leistung beziehen, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Verletztengeld.
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