Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.1. RS 1996/03
Ziff. 8.1. RS 1996/03, Allgemeines
(1) Durch das BeitrEntlG wird der Zuschuss zu Brillengestellen . . . gestrichen. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine weitere Intensivierung des Preiswettbewerbs bei Brillengestellen. Außer der Streichung des Zuschusses zum Brillengestell bleiben die Regelungen zur Versorgung mit Sehhilfen unverändert.
(2) Der Wegfall des Zuschusses gilt auch für alle Sonderausstattungen (z. B. für Allergiker, Sportbrillen für den Schulsport). . .
(3) Durch die Gesetzesänderung entfällt auch die Übernahme der Reparaturkosten von Brillengestellen solcher Versicherter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. . .
(4) . . .
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service