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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 SchKG
§ 14 SchKG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
- 2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
- 3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
- 4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
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