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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4. RS 2023/05
Ziff. 4.4. RS 2023/05, Bestandsbereinigung der Versicherungsverhältnisse nach § 408 SGB V
(1) Aus Anlass der Neukonzeption der Ausgestaltung der obligatorischen Anschlussversicherung durch das GKV-VEG waren die Krankenkassen zur Bereinigung ihres Mitgliederbestands für den Zeitraum vom 1. 8. 2013 bis zum 1. 1. 2019 um die sog. "ungeklärten passiven" Mitgliedschaften bis zum 15. 6. 2019 verpflichtet. Danach waren Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt waren:
- - Die Krankenkasse konnte keinen Kontakt zum Mitglied herstellen.
- - Für die Mitgliedschaft wurden keine Beiträge geleistet.
- - Weder das Mitglied noch seine familienversicherten Angehörigen haben Leistungen in Anspruch genommen.
(2) Weitere Erläuterungen hierzu enthält die vorangegangene Fassung dieser Grundsätzlichen Hinweise vom 14. 12. 2018.
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