Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 KSVwV
§ 15 KSVwV, Erstmalige Erhebung von Statistiken
(1) Die Statistik nach § 8 wird von Versicherungsträgern, die vor Inkrafttreten dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht an der freiwilligen Erhebung der Statistik über Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfälle nach Krankheitsarten beteiligt waren, spätestens vom Jahr 1986 an erhoben.
(2) Das in den Statistiken nach den §§ 3 und 5 enthaltene Erhebungsmerkmal Geschlecht der Familienangehörigen wird spätestens vom Jahr 1986 an erhoben.
(3) Die erweiterte Statistik über die mitversicherten Familienangehörigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird erstmals zum 1. 10. 1986 erhoben.
(4) Die repräsentative Stichprobenerhebung nach § 5 Absatz 3 wird erstmals für das Jahr 1986 durchgeführt.
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