Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.4. RS 2021/00
Ziff. 1.2.4. RS 2021/00, Mitgliedschaft in der Pflegekasse
Die Regelungen über den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft bei der gewählten Pflegekasse für Mitglieder von Solidargemeinschaften entsprechen den allgemein gültigen Grundsätzen. Danach ist die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung an die Versicherungspflicht gekoppelt und beginnt an dem Tag, an dem die Versicherungspflicht eintritt, und endet mit dem Tod oder dem Ablauf des Tages, an dem die Versicherungspflicht entfällt (§ 49 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB XI).
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