Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 2019/02
Ziff. 5.2. RS 2019/02, Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die unter Nummer 5.1 beschriebene Rechtsfolge (Ende der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V) tritt auch ein, wenn das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zurückzuführen ist. In diesem Fall haben betroffene Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V (vgl. Ausführungen unter Nummer 7).
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