Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.3. RS 2001/01
§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.3. RS 2001/01, Weiterleitung der eingezogenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Die beauftragte Stelle muss die eingezogenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28f Absatz 4 Satz [5] SGB IV arbeitstäglich weiterleiten. Diese Weiterleitung hat mittels Überweisung zu erfolgen; eine andere Art der Überweisung (z. B. per Orderscheck) ist nicht zulässig (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung des § 28f Absatz 4 SGB IV, BT-Drs. 14/4375 S. 51). Abgesehen davon müssen die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge unmittelbar an die Fremdversicherungsträger und nicht . . . an die zuständige Einzugsstelle überwiesen werden. . . Einzelheiten zur Abwicklung des Beitragsverfahrens regeln die Beteiligten durch Vereinbarung.
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