Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 28p SGB IV Ziff. 1. RS 2001/01
§ 28p SGB IV Ziff. 1. RS 2001/01, Übersicht über die Ergebnisse der Betriebsprüfungen
Form und Inhalt der Übersicht über die Ergebnisse der Betriebsprüfungen bestimmen nach § 28p Absatz 7 Satz 2 SGB IV künftig die Aufsichtsbehörden der Rentenversicherungsträger, also das Bundesversicherungsamt und die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister und Senatoren der Länder. Bisher wurde die Übersicht vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift bestimmt. Anlass für die Rechtsänderung war die Tatsache, dass seit dem 1. 1. 1999 Prüfungen allein durch die Rentenversicherungsträger durchgeführt werden. Die Krankenversicherung und das BMG müssen daher nicht mehr beteiligt werden. . .
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service