Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 12 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Benennung von Ansprechstellen
(1) Die Rehabilitationsträger haben Ansprechstellen im Sinne einer Auskunfts- und Kontaktstelle zu benennen, die für die Vermittlung der Informationsangebote an Leistungsberechtige, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger verantwortlich sind. Durch die Bezugnahme auf § 15 Absatz 3 SGB I werden die Ansprechstellen der Rehabilitationsträger verpflichtet, wirksam zusammenzuarbeiten, um eine umfassende Information durch eine Stelle und die gegenseitige Information sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarung von Standards zur Ausrichtung der Ansprechstelle ist nicht vorgesehen. Die konkrete Ausrichtung von Ansprechstellen liegt in der Verantwortung des einzelnen Rehabilitationsträgers.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service