Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SGB IX Ziff. 6. RS 2001/02
§ 16 SGB IX Ziff. 6. RS 2001/02, Erstattungsanspruch des leistenden Trägers nach Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
In Absatz 5 wird der mit der Koordinierungspflicht des leistenden Rehabilitationsträgers einhergehende Fall geregelt, dass dieser Aufwendungen nach § 18 SGB IX für selbstbeschaffte Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach § 15 SGB IX beteiligten Rehabilitationsträgers erstattet hat. Hierzu kann er vom beteiligten Rehabilitationsträger einen Ausgleich verlangen, soweit dieser mit der Erstattung von seiner Leistungspflicht befreit wurde. Sofern der beteiligte Rehabilitationsträger den Eintritt der Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen zu vertreten hat, umfasst der Ausgleich den gesamten Erstattungsbetrag abzüglich der bei anderen Rehabilitationsträgern eingetretenen Leistungsbefreiung.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service