Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB IX Ziff. 6. RS 2001/02
§ 18 SGB IX Ziff. 6. RS 2001/02, Eingeschränkte Geltung/Anwendung für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge
(1) Die Regelungen zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen bei Fristversäumnis durch die Rehabilitationsträger nach den Absätzen 1 bis 5 gelten nach Absatz 7 nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.
(2) Die Regelung zur Erstattung nicht rechtzeitig erbrachter unaufschiebbarer oder zu Unrecht abgelehnter Leistungen gilt hingegen uneingeschränkt auch für diese Träger.
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