Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 19 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Notwendigkeit, Inhalte sowie Anpassung und Fortschreibung des Teilhabeplans
(1) Die Notwendigkeit, einen Teilhabeplan zu erstellen, besteht, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind. Unterhaltssichernde Leistungen sind dabei als akzessorische Leistung zur Hauptleistung und somit nicht als Leistungen unterschiedlicher Leistungsgruppen anzusehen. In diesen Fällen ist ein Teilhabeplanverfahren nur dann erforderlich, wenn Leistungen weiterer Leistungsgruppen beantragt werden. Für den Teilhabeplan sind die erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen festzustellen und schriftlich so zusammenzustellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation ist der Teilhabeplan anzupassen und fortzuschreiben. Der Teilhabeplan ist in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten zu erstellen. Zudem wird dem Leistungsberechtigten das Recht zur Einsicht in den Teilhabeplan eingeräumt.
(2) Ein Teilhabeplan ist auch dann zu erstellen, wenn der Leistungsberechtige diesen wünscht, obgleich die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.
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