Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 19 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Verantwortlicher Rehabilitationsträger
Die Verantwortung für die Koordination und damit für die Erstellung sowie Anpassung und Fortschreibung des Teilhabeplans obliegen dem leistenden Rehabilitationsträger. Bei Trägermehrheit kann in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die Federführung für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens auch bei einem der beteiligten Rehabilitationsträger liegen. Der federführende Rehabilitationsträger ist auch für die Einhaltung der Fristen verantwortlich.
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