Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 22 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Einbeziehung der Pflegekassen sowie der Betreuungsbehörde
(1) Um die Abgrenzung der Zuständigkeit nach dem Grundsatz "Reha vor Pflege" vornehmen zu können, informiert der mit der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit die Pflegekasse. Die Pflegekasse muss am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist. Die für die Pflegekasse geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf, ist mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu informieren, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen erforderlich ist.
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