Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 29 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 29 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Einbeziehung der Leistungen der Pflegekasse
Budgetfähig sind auch Leistungen der Pflegekasse. Dabei findet die Regelung des § 35a SGB XI weiterhin Anwendung, wonach bei Erbringung von Persönlichen Budgets bestimmte Sachleistungen nur in Form von Gutscheinen und nicht als Geldleistung zur Verfügung gestellt werden. Für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung und Durchführung des Persönlichen Budgets kann auch die Pflegekasse als leistender Leistungsträger gelten.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service