Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 33 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Regelung definiert den Auftrag an Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die ihnen anvertrauten Personen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung oder sonstigen Beratungsstellen für Rehabilitation zur Beratung über die geeignete Leistung zur Teilhabe zuzuführen, sofern sie Beeinträchtigungen in der Teilhabe wahrnehmen oder hierauf durch die in § 34 SGB IX genannten Personen (z. B. Ärzte, Therapeuten, Sozialarbeiter) hingewiesen werden.
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