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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 ErrV
§ 7 ErrV, Zustimmung bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund
(1) 1 Die nach § 7b Absatz 3 Satz 1 SGB II mögliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2 Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot vorliegt, das nach Ablauf des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs nicht mehr angenommen werden kann. 3 Die nach § 7b Absatz 3 Satz 2 SGB II mögliche Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund soll 3 Wochen je Kalenderjahr nicht überschreiten. 4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Zustimmung auch zu einem länger als 3 Wochen dauernden Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs erteilt werden.
(2) Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Bürgergeld ergänzend zu Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beziehen, ist die Zustimmung zu einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs zu erteilen.
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