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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2. RS 2003/02
Ziff. 4.2. RS 2003/02, Personengruppe Rentner
(1) Bei freiwilligen Mitgliedern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und der Rentenbezug die Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . bestimmt, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen Beitragssatz . . . bemessen. Sonstige beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 SGB V sind mit dem ermäßigten Beitragssatz . . . zu belegen.
Beitragspflichtige Einnahmen | allgemeiner Beitragssatz | halber allg. Beitragssatz | ermäßigter Beitragssatz | erhöhter Beitragssatz |
--> Rente der ges. Rentenvers. | x | |||
--> Versorgungsbezug | x | |||
--> AdL-Rente | x | |||
--> Arbeitseinkommen 1 | x | |||
--> sonstige Einnahmen | x |
1 aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit
(2) Nach § 238a SGB V ist bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Dabei werden AdL-Renten gleichwertig gegenüber den übrigen Versorgungsbezügen berücksichtigt (vgl. Besprechung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 9./10. 9. 2003, Top 5 Abschnitt 1 Nr. 2).
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