Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 34 WG
Artikel 34 WG
(1) 1 Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. 2 Er muss binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. 3 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 4 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
(2) 1 Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. 2 In diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.
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